Rechtssatz RS0097692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097692
Entscheidungsdatum
27.07.1976
Rechtssatz
Kein Verstoß gegen § 152 Abs 1 StPO, wenn es sich nicht um eine formelle Zeugenvernehmung durch die Verwaltungsbehörde, sondern um eine spontane, ohne Befragung, abgegebene Äußerung eines Angehörigen des Beschuldigten gegenüber einem Kriminalbeamten handelt.Kein Verstoß gegen Paragraph 152, Absatz eins, StPO, wenn es sich nicht um eine formelle Zeugenvernehmung durch die Verwaltungsbehörde, sondern um eine spontane, ohne Befragung, abgegebene Äußerung eines Angehörigen des Beschuldigten gegenüber einem Kriminalbeamten handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0097692
Dokumentnummer
JJR_19760727_OGH0002_0120OS00089_7600000_001