Rechtssatz RS0097716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097716
Entscheidungsdatum
09.06.1994
Rechtssatz
Die Intensität dieses Haftgrundes, die durch einen bereits unternommenen Fluchtversuch nachdrücklich manifestiert wird, steht der Aufhebung der Haft durch Sicherheitsleistung im Sinn des § 190 Abs 1 StPO entgegen.Die Intensität dieses Haftgrundes, die durch einen bereits unternommenen Fluchtversuch nachdrücklich manifestiert wird, steht der Aufhebung der Haft durch Sicherheitsleistung im Sinn des Paragraph 190, Absatz eins, StPO entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097716
Dokumentnummer
JJR_19940609_OGH0002_0150OS00077_9400000_002