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Rechtssatz RS0097721

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097721

Geschäftszahl

13Os25/92 (13Os26/92); 13Os51/00

Entscheidungsdatum

07.06.2000

Rechtssatz

Gegenstand einer Beweisaufnahme in Ansehung eines für die Beweiswürdigung bedeutsamen emotionalen Verhältnisse zweier Personen zu einander können nicht die darüber bestehende subjektive Meinung eines Dritten, also erst das Ergebnis einer auf individuellen Erfahrungen und Wertungen beruhenden diesbezüglichen Schlußfolgerung eines Außenstehenden, sondern ausschließlich jene objektiven Tatsachen sein, auf denen das Ergebnis dieser Meinungsbildung beruht. Feindschaft und Abneigung, Freundschaft und Zuneigung sowie überhaupt alle Begriffsinhalte derartiger menschlicher Eigenschaften und Beziehungen samt ihren graduellen Abstufungen sind demnach grundsätzlich nur dann als Beweisthema einer Zeugenaussage zu akzeptieren, wenn zugleich jene tatsächlichen Umstände behauptet und unter Beweis gestellt werden, die sie rechtfertigen könnten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 25/92
    Entscheidungstext OGH 11.06.1992 13 Os 25/92
    Veröff: EvBl 1992/189 S 797
  • 13 Os 51/00
    Entscheidungstext OGH 07.06.2000 13 Os 51/00
    Auch; Beisatz: Gegenstand von Zeugenaussagen können nur wahrgenommene Tatsachen sein, nicht jedoch Meinungen oder Schlüsse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097721

Dokumentnummer

JJR_19920611_OGH0002_0130OS00025_9200000_002