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Rechtssatz RS0097750

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097750

Geschäftszahl

9Os31/68; 10Os102/84

Entscheidungsdatum

04.09.1984

Rechtssatz

Wenn das Gesetz zwei aneinandergrenzende Strafbereiche aufzählt und deren Anwendbarkeit nach subsumierbaren Merkmalen, sogenannten namentlich angeführten erschwerenden Umständen, deren Annahme vom festgestellten Sachverhalt abhängt, so liegen zwei getrennte, selbständig zu beurteilende Strafsätze vor; wenn aber die im Gesetz aneinandergereihten Strafbereiche lediglich mittels allgemeiner, eine Wertung der Tat ausdrückender Erschwerungsgründe, deren Annahme im Ermessen des Gerichtes liegt, differenziert werden, so ist ein einheitlich gleitender Strafsatz mit zwei Strafstufen vorhanden, die ihrerseits durch eine bewegliche, das heißt durch eine jeweils von der Annahme oder Ablehnung der allgemeinen erschwerenden Umstände abhängige Obergrenze bestimmt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 31/68
    Entscheidungstext OGH 29.12.1970 9 Os 31/68
    Veröff: EvBl 1971/201 S 355
  • 10 Os 102/84
    Entscheidungstext OGH 04.09.1984 10 Os 102/84
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097750

Dokumentnummer

JJR_19701229_OGH0002_0090OS00031_6800000_004