Rechtssatz RS0097750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097750
Geschäftszahl
9Os31/68; 10Os102/84
Entscheidungsdatum
04.09.1984
Rechtssatz
Wenn das Gesetz zwei aneinandergrenzende Strafbereiche aufzählt und deren Anwendbarkeit nach subsumierbaren Merkmalen, sogenannten namentlich angeführten erschwerenden Umständen, deren Annahme vom festgestellten Sachverhalt abhängt, so liegen zwei getrennte, selbständig zu beurteilende Strafsätze vor; wenn aber die im Gesetz aneinandergereihten Strafbereiche lediglich mittels allgemeiner, eine Wertung der Tat ausdrückender Erschwerungsgründe, deren Annahme im Ermessen des Gerichtes liegt, differenziert werden, so ist ein einheitlich gleitender Strafsatz mit zwei Strafstufen vorhanden, die ihrerseits durch eine bewegliche, das heißt durch eine jeweils von der Annahme oder Ablehnung der allgemeinen erschwerenden Umstände abhängige Obergrenze bestimmt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Os 31/68
Entscheidungstext OGH 29.12.1970 9 Os 31/68
Veröff: EvBl 1971/201 S 355
- 10 Os 102/84
Entscheidungstext OGH 04.09.1984 10 Os 102/84
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097750
Dokumentnummer
JJR_19701229_OGH0002_0090OS00031_6800000_004