Rechtssatz RS0097765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097765
Geschäftszahl
12Os31/70; 13Os71/74
Entscheidungsdatum
29.11.1974
Rechtssatz
Stützt sich der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Umstände nicht ausschließlich oder maßgeblich auf Tatsachen, deren Heranziehung ihm versagt ist, sondern auch noch auf andere in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die schon für sich allein den Ausspruch rechtfertigen, so ist das Urteil ungeachtet des unterlaufenen Formfehlers ausreichend begründet (ZBl 1935/5). Ob ein Urteil, das ein Beweisverwertungsverbot mißachtet, nach Z 5 nichtig ist, ist in solchen Fällen eine Quantitätsfrage und Abwägungsfrage.Stützt sich der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Umstände nicht ausschließlich oder maßgeblich auf Tatsachen, deren Heranziehung ihm versagt ist, sondern auch noch auf andere in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die schon für sich allein den Ausspruch rechtfertigen, so ist das Urteil ungeachtet des unterlaufenen Formfehlers ausreichend begründet (ZBl 1935/5). Ob ein Urteil, das ein Beweisverwertungsverbot mißachtet, nach Ziffer 5, nichtig ist, ist in solchen Fällen eine Quantitätsfrage und Abwägungsfrage.
Entscheidungstexte
- 12 Os 31/70
Entscheidungstext OGH 22.04.1970 12 Os 31/70
Veröff: EvBl 1970/323 S 555 = JBl 1970,484 = RZ 1970,147
- 13 Os 71/74
Entscheidungstext OGH 29.11.1974 13 Os 71/74
Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/180 S 356
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097765
Dokumentnummer
JJR_19700422_OGH0002_0120OS00031_7000000_002