Rechtssatz RS0097766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097766
Geschäftszahl
12Os121/88; 15Os88/90 (15Os89/90)
Entscheidungsdatum
18.09.1990
Rechtssatz
Die Vornahme solcher Alkoholtoleranz-Tests, bei denen die Prüfung der Alkoholverträglichkeit des Angeklagten bis an die Grenze der Volltrunkenheit führen sollte, ist für Zwecke des Strafverfahrens unzulässig, weil solcherart die Gefahr einer Aufhebung der freien Willensbildung des Probanden und von ihm nicht mehr kontrollierbarer Verhaltensweisen im Zuge der Befundaufnahme bestünde, was mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht zu vereinbaren wäre.
Entscheidungstexte
- 12 Os 121/88
Entscheidungstext OGH 27.10.1988 12 Os 121/88
Veröff: SSt 59/81
- 15 Os 88/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 15 Os 88/90
Vgl; Beisatz: Eine "Alkoholprovokation" in einem medizinisch unbedenklichen Ausmaß - zweiachtel Liter Weißwein anläßlich einer klinischen Diagnose zur Aufnahme eines rein pathologischen Befundes im Rahmen einer EEG-Verlaufkontrolle - ist nicht unzulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097766
Dokumentnummer
JJR_19881027_OGH0002_0120OS00121_8800000_001