Rechtssatz RS0097768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097768
Entscheidungsdatum
15.11.1994
Rechtssatz
Das Gesetz kennt keine Einschränkung dahin, daß bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr bloß auf die Gefahr neuerlicher Tatverübung in Österreich abzustellen sei. Darüber hinaus ist bei der gegebenen Verdachtslage bandenmäßig organisierter Kriminalität auch nach Abschiebung des Beschuldigten dessen Mitwirkung an in Österreich zu verübenden Delikten - allenfalls als Bestimmungstäter, Beitragstäter oder Hehler - zu besorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097768
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19941115_OGH0002_0150OS00162_9400000_001