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Rechtssatz RS0097770×

Rechtssatz RS0097770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097770

Geschäftszahl

11Os157/72

Entscheidungsdatum

22.11.1972

Rechtssatz

Das Eideshindernis des Paragraph 170, Ziffer 6, StPO setzt ein von der Tat unabhängiges, tiefwurzelndes und andauerndes feindliches Verhältnis zum Angeklagten voraus, das überdies nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach dem Umständen geeignet sein muß, die volle Glaubwürdigkeit des Zeugen auszuschließen. - Ob solche Umstände vorliegen, hat das Gericht, nötigenfalls unter Veranlassung entsprechender Erhebungen, vor Beeidigung des Zeugen und unabhängig von einem auf eine Beeidigung gerichteten Antrag von Amts wegen zu prüfen. Daß der Zeuge zum Antrag des Beschwerdeführers vernommen worden ist, bildet zwar ein Indiz dafür, daß ein Feindschaftsverhältnis im Sinne des Paragraph 170, Ziffer 6, StPO nicht vorliegt, enthebt das Gericht aber nicht der erwähnten Prüfungspflicht und schließt auch die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,) StPO nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 157/72
    Entscheidungstext OGH 22.11.1972 11 Os 157/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097770

Dokumentnummer

JJR_19721122_OGH0002_0110OS00157_7200000_001