Rechtssatz RS0097771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097771
Entscheidungsdatum
27.11.1974
Rechtssatz
Unter Amtsgeheimnis (im Sinne § 151 Z 2 StPO) werden alle Umstände und Verhältnisse begriffen, welche den Beamten im dienstlichen Weg bekannt wurden und die wegen möglicher Gefährdung des Dienstinteresses nicht veröffentlicht werden sollen.Unter Amtsgeheimnis (im Sinne Paragraph 151, Ziffer 2, StPO) werden alle Umstände und Verhältnisse begriffen, welche den Beamten im dienstlichen Weg bekannt wurden und die wegen möglicher Gefährdung des Dienstinteresses nicht veröffentlicht werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097771
Dokumentnummer
JJR_19741127_OGH0002_0120OS00104_7400000_006