Rechtssatz RS0097786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097786
Geschäftszahl
12Os117/90; 14Os60/94 (14Os61/94)
Entscheidungsdatum
21.06.1994
Rechtssatz
Wenn auch über die Entbindung allein die Dienstbehörde zu entscheiden hat, obliegt gleichwohl dem Gericht die Prüfung, ob überhaupt die Gefahr der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegeben ist. Ergeben sich keine Hinweise in diese Richtung und beruft sich der Beamte auch nicht aus seine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, so kann das Gericht den Beamten ohne Verstoß gegen § 151 Z 2 StPO zeugenschaftlich vernehmen (SSt 41/75).Wenn auch über die Entbindung allein die Dienstbehörde zu entscheiden hat, obliegt gleichwohl dem Gericht die Prüfung, ob überhaupt die Gefahr der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegeben ist. Ergeben sich keine Hinweise in diese Richtung und beruft sich der Beamte auch nicht aus seine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, so kann das Gericht den Beamten ohne Verstoß gegen Paragraph 151, Ziffer 2, StPO zeugenschaftlich vernehmen (SSt 41/75).
Entscheidungstexte
- 12 Os 117/90
Entscheidungstext OGH 08.11.1990 12 Os 117/90
- 14 Os 60/94
Entscheidungstext OGH 21.06.1994 14 Os 60/94
Vgl auch; Beisatz: Nicht alle Angelegenheiten, die einem Beamten amtlich bekannt geworden sind, sind auch Gegenstand eines gegenüber dem Strafgericht zu wahrenden Amtsgeheimnisses. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097786
Dokumentnummer
JJR_19901108_OGH0002_0120OS00117_9000000_001