Rechtssatz RS0097787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097787
Entscheidungsdatum
16.06.1971
Rechtssatz
Die Abneigung eines Zeugen gegen einen Angeklagten wegen einer durch diesen gegen ihn, den Zeugen, erstatteten Anzeige begründet nicht das Eideshindernis nach § 170 Z 6 StPO (Rafael).Die Abneigung eines Zeugen gegen einen Angeklagten wegen einer durch diesen gegen ihn, den Zeugen, erstatteten Anzeige begründet nicht das Eideshindernis nach Paragraph 170, Ziffer 6, StPO (Rafael).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097787
Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0090OS00056_6900000_013