Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0097791×

Rechtssatz RS0097791

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097791

Geschäftszahl

15Os5/91; 13Os143/14z

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Rechtssatz

Das Erfordernis der Entbindung eines Staatsbeamten von der Verschwiegenheitspflicht setzt einen "Vorgesetzten" voraus, den ein Bundesminister als oberstes Organ der Verwaltungsgeschäfte des Bundes (Artikel 69, Absatz eins, B-VG) begrifflich nicht hat; ihm ist es daher rechtlich gar nicht möglich, eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch einen Vorgesetzten zu erwirken, es liegt vielmehr in seinem eigenen, von pflichtgemäßen Erwägungen getragenen Ermessen, sich auf das Amtsgeheimnis zu berufen oder nicht vergleiche zu Paragraph 117, Absatz 2, StGB: SSt 51/57 = EvBl 1981/135). diese Erwägungen gelten auch für einen Bundesminister außer Dienst. Denn für ihn wird nicht etwa ein Amtsnachfolger nachträglich zum "Vorgesetzten".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097791

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_007