Rechtssatz RS0097791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097791
Entscheidungsdatum
25.11.2015
Rechtssatz
Das Erfordernis der Entbindung eines Staatsbeamten von der Verschwiegenheitspflicht setzt einen "Vorgesetzten" voraus, den ein Bundesminister als oberstes Organ der Verwaltungsgeschäfte des Bundes (Art 69 Abs 1 B-VG) begrifflich nicht hat; ihm ist es daher rechtlich gar nicht möglich, eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch einen Vorgesetzten zu erwirken, es liegt vielmehr in seinem eigenen, von pflichtgemäßen Erwägungen getragenen Ermessen, sich auf das Amtsgeheimnis zu berufen oder nicht (vgl zu § 117 Abs 2 StGB: SSt 51/57 = EvBl 1981/135). diese Erwägungen gelten auch für einen Bundesminister außer Dienst. Denn für ihn wird nicht etwa ein Amtsnachfolger nachträglich zum "Vorgesetzten".Das Erfordernis der Entbindung eines Staatsbeamten von der Verschwiegenheitspflicht setzt einen "Vorgesetzten" voraus, den ein Bundesminister als oberstes Organ der Verwaltungsgeschäfte des Bundes (Artikel 69, Absatz eins, B-VG) begrifflich nicht hat; ihm ist es daher rechtlich gar nicht möglich, eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch einen Vorgesetzten zu erwirken, es liegt vielmehr in seinem eigenen, von pflichtgemäßen Erwägungen getragenen Ermessen, sich auf das Amtsgeheimnis zu berufen oder nicht vergleiche zu Paragraph 117, Absatz 2, StGB: SSt 51/57 = EvBl 1981/135). diese Erwägungen gelten auch für einen Bundesminister außer Dienst. Denn für ihn wird nicht etwa ein Amtsnachfolger nachträglich zum "Vorgesetzten".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097791
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_007