Rechtssatz RS0097799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097799
Entscheidungsdatum
29.04.1986
Rechtssatz
Die Frage, ob ein Eideshindernis im Sinn (der Z7) des § 170 StPO vorliegt, hat im Verfahren vor dem Geschwornengericht der Schwurgerichtshof allein zu entscheiden. Er hat zB darüber zu befinden, ob die Angaben eines Zeugen, deren objektive Unwahrheit auf der Hand liegt oder klargestellt ist, wesentliche Tatumstände betreffen und ob dem Zeugen bezüglich dieser Unwahrheit ein bloßer Irrtum zuzubilligen ist.Die Frage, ob ein Eideshindernis im Sinn (der Z7) des Paragraph 170, StPO vorliegt, hat im Verfahren vor dem Geschwornengericht der Schwurgerichtshof allein zu entscheiden. Er hat zB darüber zu befinden, ob die Angaben eines Zeugen, deren objektive Unwahrheit auf der Hand liegt oder klargestellt ist, wesentliche Tatumstände betreffen und ob dem Zeugen bezüglich dieser Unwahrheit ein bloßer Irrtum zuzubilligen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097799
Dokumentnummer
JJR_19860429_OGH0002_0110OS00048_8600000_001