Rechtssatz RS0097820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097820
Entscheidungsdatum
03.11.2004
Rechtssatz
Eine Verzichtserklärung des entschlagungsberechtigten Zeugen ist keineswegs an einen bestimmten Wortlaut gebunden. Vielmehr entspricht jede nach Belehrung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO abgegebene unmißverständliche Willensäußerung, aussagen zu wollen, den Voraussetzungen eines wirksamen Entschlagungsverzichts.Eine Verzichtserklärung des entschlagungsberechtigten Zeugen ist keineswegs an einen bestimmten Wortlaut gebunden. Vielmehr entspricht jede nach Belehrung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO abgegebene unmißverständliche Willensäußerung, aussagen zu wollen, den Voraussetzungen eines wirksamen Entschlagungsverzichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097820
Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00066_9100000_003