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Rechtssatz RS0097827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097827

Geschäftszahl

11Ns17/82

Entscheidungsdatum

08.09.1982

Rechtssatz

Für den Einspruch ist weder eine bestimmte Form noch eine Ausführung des Einspruchsgrundes vorgeschrieben. Es genügt daher die Erklärung des Angeklagten anläßlich der Anklagekundmachung Einspruch zu erheben. Wird dabei weder die Zustellung der Anklageschrift an einem Verteidiger verlangt noch sonst eine nähere Ausführung des Einspruchs angekündigt, so ist über den Einspruch sofort zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 11 Ns 17/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 11 Ns 17/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097827

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0110NS00017_8200000_001