Rechtssatz RS0097827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097827
Entscheidungsdatum
08.09.1982
Rechtssatz
Für den Einspruch ist weder eine bestimmte Form noch eine Ausführung des Einspruchsgrundes vorgeschrieben. Es genügt daher die Erklärung des Angeklagten anläßlich der Anklagekundmachung Einspruch zu erheben. Wird dabei weder die Zustellung der Anklageschrift an einem Verteidiger verlangt noch sonst eine nähere Ausführung des Einspruchs angekündigt, so ist über den Einspruch sofort zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097827
Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0110NS00017_8200000_001