Rechtssatz RS0097831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097831
Geschäftszahl
15Os111/95 (15Os114/95)
Entscheidungsdatum
18.08.1995
Rechtssatz
Bei sinnvoller und verständiger Leseart ergibt sich schon aus der gewählten Wortwahl "Sicherheiten", daß unter "angegebenen Sicherheiten" nicht bloß Kaution oder Bürgschaft gemeint sind, sondern auch die damit untrennbar verbundenen gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO.Bei sinnvoller und verständiger Leseart ergibt sich schon aus der gewählten Wortwahl "Sicherheiten", daß unter "angegebenen Sicherheiten" nicht bloß Kaution oder Bürgschaft gemeint sind, sondern auch die damit untrennbar verbundenen gelinderen Mittel des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097831
Dokumentnummer
JJR_19950818_OGH0002_0150OS00111_9500000_002