Rechtssatz RS0097853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097853
Geschäftszahl
5Os116/56; 11Os107/67; 9Os156/77; 12Os156/83
Entscheidungsdatum
06.12.1984
Rechtssatz
Weder in der Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift, noch in einem nicht rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorladung von Zeugen deren Aussagen nach den Anträgen der Anklageschrift in der Hauptverhandlung verlesen werden sollen, kann ein stillschweigendes, nicht mehr zurückziehbares Einverständnis zur Verlesung dieser Zeugenaussagen erblickt werden. Eine derartige Auffassung widerspricht auch den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens. Es muß daher jeder Partei in jedem Stadium des Verfahrens unbenommen bleiben, Beweisanträge zu stellen, ohne daß eine Präklusion im Sinne des § 222 StPO eintritt. Die Ablehnung solcher Beweisanträge wäre nur dann gerechtfertigt, wenn diese nur mutwillig zur Verschleppung des Verfahrens gestellt würden.Weder in der Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift, noch in einem nicht rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorladung von Zeugen deren Aussagen nach den Anträgen der Anklageschrift in der Hauptverhandlung verlesen werden sollen, kann ein stillschweigendes, nicht mehr zurückziehbares Einverständnis zur Verlesung dieser Zeugenaussagen erblickt werden. Eine derartige Auffassung widerspricht auch den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens. Es muß daher jeder Partei in jedem Stadium des Verfahrens unbenommen bleiben, Beweisanträge zu stellen, ohne daß eine Präklusion im Sinne des Paragraph 222, StPO eintritt. Die Ablehnung solcher Beweisanträge wäre nur dann gerechtfertigt, wenn diese nur mutwillig zur Verschleppung des Verfahrens gestellt würden.
Entscheidungstexte
- 5 Os 116/56
Entscheidungstext OGH 04.07.1956 5 Os 116/56
Veröff: SSt XXVII/42 = EvBl 1956/360 S 615 = RZ 1956/12 S 170
- 11 Os 107/67
Entscheidungstext OGH 12.10.1967 11 Os 107/67
Auch
- 9 Os 156/77
Entscheidungstext OGH 25.10.1977 9 Os 156/77
- 12 Os 156/83
Entscheidungstext OGH 06.12.1984 12 Os 156/83
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097853
Dokumentnummer
JJR_19560704_OGH0002_0050OS00116_5600000_001