Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0097861×

Rechtssatz RS0097861

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097861

Geschäftszahl

15Os59/89 (15Os60/89); 11Os127/06w

Entscheidungsdatum

19.06.2007

Rechtssatz

1. Bei Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden auf Grund richterlicher Haftbefehle (Paragraphen 175, 176, StPO) ist die darnach gebotene Einlieferung des Angehaltenen an das zuständige Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 177, Absatz 2, StPO innerhalb von achtundvierzig Stunden (ab der Verhaftung) durchzuführen; innerhalb dieser Frist gilt die allgemeine Beschleunigungsvorschrift des Paragraph 193, Absatz eins, StPO. Wird der Angehaltene (entgegen dem Haftbefehl) bei einem unzuständigen Gericht eingeliefert, dann tritt hiedurch keine Fristverlängerung ein; auch eine Prüfung der Hauptvoraussetzungen steht dem unzuständigen Gericht nicht zu.

2. Bei Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht steht dann, wenn der Angehaltene entgegen Paragraph 177, Absatz 2, StPO bei einem unzuständigen Gericht eingeliefert wird, letzterem gleichfalls keine Haftprüfungskompetenz zu.

3. In beiden Fällen hat das unzuständige Gericht bei der Besorgnis unangemessener Verzögerung raschest möglich die Entscheidung des zuständigen Gerichtes über die Haft zu erwirken und letzteres dabei im Rechtshilfeweg zu unterstützen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 59/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 15 Os 59/89
    Veröff: EvBl 1989/184 S 732 = JBl 1990,191 (Burgstaller)
  • 11 Os 127/06w
    Entscheidungstext OGH 19.06.2007 11 Os 127/06w
    Auch; nur: Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden auf Grund richterlicher Haftbefehle (§§ 175, 176 StPO) ist die darnach gebotene Einlieferung des Angehaltenen an das zuständige Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 177 Abs 2 StPO innerhalb von achtundvierzig Stunden (ab der Verhaftung) durchzuführen; innerhalb dieser Frist gilt die allgemeine Beschleunigungsvorschrift des § 193 Abs 1 StPO. (T1); Beisatz: Es obliegt dem Richter für die Einhaltung der in § 193 Abs 1 StPO normierten, auch für die Verwahrungshaft geltenden Verpflichtung, die Haft so kurz wie möglich zu halten, Sorge zu tragen. Ein Verbot, den Festgenommenen über die bloße Mitteilung von Tatverdacht und Haftgrund hinaus zu befragen, ist aus §177 Abs2 StPO im Hinblick auf den Regelungsinhalt des §178 StPO nicht ableitbar, und kann, je nach Lage des Falles, bereits mit Ausstellung eines Haftbefehles angeordnet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097861

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_0150OS00059_8900000_004