Rechtssatz RS0097867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097867
Entscheidungsdatum
31.03.1977
Rechtssatz
Der Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt ist nicht als gelinderes Mittel nach § 180 Abs 5 StPO anzusehen, kann daher als Haftunterbrechungsgrund nicht angesehen werden.Der Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt ist nicht als gelinderes Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO anzusehen, kann daher als Haftunterbrechungsgrund nicht angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097867
Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0100OS00003_7700000_001