Rechtssatz RS0097871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097871
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Das Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat.Das Amtsgeheimnis im Sinne des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097871
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0110OS00168_9300000_001