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Rechtssatz RS0097875

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097875

Geschäftszahl

10Os63/72; 11Os177/80

Entscheidungsdatum

25.03.1981

Norm

StPO idF StRÄG 1971 §180 Abs5
StPO aF §191 A

Rechtssatz

Zweck des Gelöbnisses ist ua, Gewähr dafür zu schaffen, daß der Angeklagte jederzeit dem Gericht zur Verfügung steht und die Voruntersuchung und das anschließende Strafverfahren dadurch nicht erschwert wird, daß sein neuer Aufenthalt erst ermittelt werden muß. Mußten polizeiliche Ladungen postamtlich hinterlegt werden, konnten Kriminalbeamte den Angeklagten an der angegebenen Adresse nicht antreffen, so bedarf es nicht noch einer weiteren gerichtlichen Ladung an eine vom Angeklagten angegebene Adresse, an der er jedoch tatsächlich nie anzutreffen ist und über die er auch nicht erreicht werden kann, um die Voraussetzungen des Gelöbnisbruches zu schaffen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 63/72
    Entscheidungstext OGH 13.06.1972 10 Os 63/72
  • 11 Os 177/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 11 Os 177/80
    Vgl auch; nur: Zweck des Gelöbnisses ist ua, Gewähr dafür zu schaffen, daß der Angeklagte jederzeit dem Gericht zur Verfügung steht. (T1) Beisatz: So schon SSt 23/88. (T2) Veröff: EvBl 1981/179 S 500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097875

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19720613_OGH0002_0100OS00063_7200000_001