Rechtssatz RS0097879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097879
Geschäftszahl
13Os85/93 (13Os96/93)
Entscheidungsdatum
25.08.1993
Rechtssatz
Einspruchsentscheidungen des Gerichtshofes II.Instanz im Sinne der §§ 211 bis 214 StPO sind - wenn auch in einer der Entscheidung der erkennenden Gerichte über die Hauptsache nicht vorgreifenden Art - zu begründen. Floskelhafte Leerformel, die nur den Gesetzestext wiedergeben, aber auf das konkrete Einspruchsvorbringen überhaupt nicht eingehen, werden der Vorschrift des § 215 Abs 1 StPO nicht gerecht.Einspruchsentscheidungen des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz im Sinne der Paragraphen 211 bis 214 StPO sind - wenn auch in einer der Entscheidung der erkennenden Gerichte über die Hauptsache nicht vorgreifenden Art - zu begründen. Floskelhafte Leerformel, die nur den Gesetzestext wiedergeben, aber auf das konkrete Einspruchsvorbringen überhaupt nicht eingehen, werden der Vorschrift des Paragraph 215, Absatz eins, StPO nicht gerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097879
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00085_9300000_002