Rechtssatz RS0097896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097896
Geschäftszahl
9Os106/72 (9Os107/72, 9Os108/72)
Entscheidungsdatum
20.12.1972
Norm
StPO idF StRÄG 1971 §175 Abs1 Z4 G
StPO idF StRÄG 1971 §180 Abs2 Z3
Rechtssatz
Haft wegen Wiederholungsgefahr ist nur dann zulässig, wenn "bestimmte Tatsachen" vorliegen, welche die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt nicht, daß die Möglichkeit eines Rückfalles nicht auszuschließen ist; ein Rückfall muß vielmehr auf Grund bestimmter Tatsachen naheliegen und konkret in greifbare Nähe gerückt (= "anzunehmen") sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097896
Dokumentnummer
JJR_19721220_OGH0002_0090OS00106_7200000_001