Rechtssatz RS0097899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097899
Geschäftszahl
12Os7/71; 13Os143/74
Entscheidungsdatum
17.12.1974
Rechtssatz
Bei der Frage, ob eine Vorhaft trotz Gelöbnisbruches als unverschuldet im Sinne des § 55 a StG auf die Strafe anzurechnen ist, kommt es darauf an, ob sich der Gelöbnisbruch auf das Strafverfahren tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Die Frage, ob zureichende Gründe für die Inhaftnahme eines Beschuldigten oder Angeklagten vorliegen, ist getrennt von der anderen Frage zu beantworten, ob die Verhängung der Haft auf ein diese auslösendes Verschulden des Beschuldigten oder Angeklagten zurückzuführen ist.Bei der Frage, ob eine Vorhaft trotz Gelöbnisbruches als unverschuldet im Sinne des Paragraph 55, a StG auf die Strafe anzurechnen ist, kommt es darauf an, ob sich der Gelöbnisbruch auf das Strafverfahren tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Die Frage, ob zureichende Gründe für die Inhaftnahme eines Beschuldigten oder Angeklagten vorliegen, ist getrennt von der anderen Frage zu beantworten, ob die Verhängung der Haft auf ein diese auslösendes Verschulden des Beschuldigten oder Angeklagten zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 7/71
Entscheidungstext OGH 04.03.1971 12 Os 7/71
Veröff: SSt 42/10
- 13 Os 143/74
Entscheidungstext OGH 17.12.1974 13 Os 143/74
nur: Bei der Frage, ob eine Vorhaft trotz Gelöbnisbruches als unverschuldet im Sinne des § 55 a StG auf die Strafe anzurechnen ist, kommt es darauf an, ob sich der Gelöbnisbruch auf das Strafverfahren tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097899
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19710304_OGH0002_0120OS00007_7100000_001