Rechtssatz RS0097904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097904
Geschäftszahl
12Os117/72; 9Os35/73; 13Os143/73
Entscheidungsdatum
17.12.1975
Rechtssatz
Die neuerliche Begehung strafbarer Handlungen nach einer Enthaftung gegen Gelöbnis kann wohl den Haftgrund nach dem § 175 Abs 1 Z 4 StPO herbeiführen, stellt aber für sich allein noch keinen Gelöbnisbruch dar, sofern diese neuerlichen Straftaten nicht das Ziel verfolgten, die früheren strafbaren Handlungen zu verschleiern oder die sonst gegen den Täter wegen dieser bereits eingeleiteten Verfolgung zu verhindern oder zu erschweren, weshalb auch die allfällige neuerliche Haft gemäß den §§ 55 a bzw 266 a StG anzurechnen ist.Die neuerliche Begehung strafbarer Handlungen nach einer Enthaftung gegen Gelöbnis kann wohl den Haftgrund nach dem Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO herbeiführen, stellt aber für sich allein noch keinen Gelöbnisbruch dar, sofern diese neuerlichen Straftaten nicht das Ziel verfolgten, die früheren strafbaren Handlungen zu verschleiern oder die sonst gegen den Täter wegen dieser bereits eingeleiteten Verfolgung zu verhindern oder zu erschweren, weshalb auch die allfällige neuerliche Haft gemäß den Paragraphen 55, a bzw 266 a StG anzurechnen ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 117/72
Entscheidungstext OGH 16.11.1972 12 Os 117/72
- 9 Os 35/73
Entscheidungstext OGH 28.06.1973 9 Os 35/73
nur: Die neuerliche Begehung strafbarer Handlungen nach einer Enthaftung gegen Gelöbnis stellt aber für sich allein noch keinen Gelöbnisbruch dar, sofern diese neuerlichen Straftaten nicht das Ziel verfolgten, die früheren strafbaren Handlungen zu verschleiern. (T1)
- 13 Os 143/73
Entscheidungstext OGH 17.12.1975 13 Os 143/73
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097904
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19721116_OGH0002_0120OS00117_7200000_001