Rechtssatz RS0097917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097917
Entscheidungsdatum
16.12.1987
Rechtssatz
Nach der Lebenserfahrung kann keineswegs gesagt werden, ein dreizehnjähriges Kind, auch wenn es Sonderschüler und im sprachlichen Ausdruck unbeholfen und schwerfällig ist, sei im Regelfall zur Ablegung einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage nicht fähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097917
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0140OS00181_8700000_002