Rechtssatz RS0097939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097939
Entscheidungsdatum
27.05.1986
Rechtssatz
Wird eine Aussageverweigerung nach § 153 StPO als berechtigt erkannt, dann ist die Verlesung von Protokollen über frühere gerichtliche Angaben des betreffenden Zeugen unabhängig davon, ob er sie als Zeuge oder Beschuldigter (Angeklagter) gemacht hatte, unzulässig (§ 252 Abs 1 Z 3 StPO), sofern nicht Ankläger und Angeklagter einverstanden waren (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO); ihre Verwertung im Urteil begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO.Wird eine Aussageverweigerung nach Paragraph 153, StPO als berechtigt erkannt, dann ist die Verlesung von Protokollen über frühere gerichtliche Angaben des betreffenden Zeugen unabhängig davon, ob er sie als Zeuge oder Beschuldigter (Angeklagter) gemacht hatte, unzulässig (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), sofern nicht Ankläger und Angeklagter einverstanden waren (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO); ihre Verwertung im Urteil begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097939
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0100OS00072_8600000_001