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Rechtssatz RS0097940×

Rechtssatz RS0097940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097940

Geschäftszahl

15Os60/93

Entscheidungsdatum

15.04.1993

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der von Schneider (Die "offenbar unangemessen" lange Untersuchungshaft, AnwBl 1990,223 ff) vertretenen Ansicht, wonach die Untersuchungshaft dann wegen unangemessen langer Dauer aufzuheben sei, wenn sie "bereits ca fünfundsiebzig Prozent der Untergrenze der zu erwartenden Strafe vorweggenommen hat", nicht anzuschließen. Abzustellen ist vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Für eine gleichsam generelle Anwendung eines derartigen "Prozentsatzes", ab welchem (stets) von einer unangemessenen Haftdauer ausgegangen werden müsse, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 60/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 15 Os 60/93
    Veröff: EvBl 1993/139 S 558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097940

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0150OS00060_9300000_002