Rechtssatz RS0097980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097980
Geschäftszahl
10Os163/84; 13Os164/85
Entscheidungsdatum
20.03.1986
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 241 Abs 1 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht, wofern nur die Anklage nicht vor den Zeugen vorgetragen wurde (§ 244 StPO).Ein Verstoß gegen Paragraph 241, Absatz eins, StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht, wofern nur die Anklage nicht vor den Zeugen vorgetragen wurde (Paragraph 244, StPO).
Entscheidungstexte
- 10 Os 163/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 10 Os 163/84
- 13 Os 164/85
Entscheidungstext OGH 20.03.1986 13 Os 164/85
Vgl aber; Beisatz: Die Nichtigkeitsdrohung (des § 307 StPO) bezieht sich nicht auch darauf, daß die Anklageschrift in Anwesenheit von beantragten Zeugen verlesen wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097980
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0100OS00163_8400000_001