Rechtssatz RS0097983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097983
Entscheidungsdatum
05.08.1993
Rechtssatz
Nach einhelliger oberstgerichtlicher Judikatur gelten die Haftbefristungen nach § 193 Abs 3 und 4 StPO - dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes entsprechend - nur für die Untersuchungshaft, sodaß weder Zeiten der Anhaltung in polizeilicher oder gerichtlicher Verwahrungshaft noch eine (im Inland oder Ausland erlittene) Auslieferungshaft, ebensowenig aber eine ausländische "Untersuchungshaft", der mangels gesetzlicher Gleichstellung der Charakter einer Untersuchungshaft im Sinne der österreichischen Strafprozeßordnung fehlt, einzurechnen sind.Nach einhelliger oberstgerichtlicher Judikatur gelten die Haftbefristungen nach Paragraph 193, Absatz 3 und 4 StPO - dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes entsprechend - nur für die Untersuchungshaft, sodaß weder Zeiten der Anhaltung in polizeilicher oder gerichtlicher Verwahrungshaft noch eine (im Inland oder Ausland erlittene) Auslieferungshaft, ebensowenig aber eine ausländische "Untersuchungshaft", der mangels gesetzlicher Gleichstellung der Charakter einer Untersuchungshaft im Sinne der österreichischen Strafprozeßordnung fehlt, einzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097983
Dokumentnummer
JJR_19930805_OGH0002_0120OS00104_9300000_001