Rechtssatz RS0098012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098012
Geschäftszahl
15Os152/91 (15Os153/91)
Entscheidungsdatum
16.01.1992
Rechtssatz
Ob ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge gemäß § 153 Abs 1 am Ende StPO dennoch zur Ablegung des Zeugnisses verhalten werden darf, ist in jedem Fall an Hand einer Abwägung der Interessen des in jenem Verfahren, in welchem die Aussage abgelegt werden soll, Angeklagten und der Interessen des Zeugen an der Verweigerung der Aussage zu beurteilen.Ob ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge gemäß Paragraph 153, Absatz eins, am Ende StPO dennoch zur Ablegung des Zeugnisses verhalten werden darf, ist in jedem Fall an Hand einer Abwägung der Interessen des in jenem Verfahren, in welchem die Aussage abgelegt werden soll, Angeklagten und der Interessen des Zeugen an der Verweigerung der Aussage zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098012
Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0150OS00152_9100000_001