Rechtssatz RS0098022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098022
Entscheidungsdatum
02.02.1989
Rechtssatz
In analoger Anwendung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO sind auch Beschlüsse zu begründen (EvBl 1987/98), jedoch ist auf allenfalls entscheidungswesentliche Umstände nur insoweit einzugehen, als entweder aus der Aktenlage oder aus Parteienbehauptungen Anhaltspunkte für deren Vorliegen bestehen.In analoger Anwendung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO sind auch Beschlüsse zu begründen (EvBl 1987/98), jedoch ist auf allenfalls entscheidungswesentliche Umstände nur insoweit einzugehen, als entweder aus der Aktenlage oder aus Parteienbehauptungen Anhaltspunkte für deren Vorliegen bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098022
Dokumentnummer
JJR_19890202_OGH0002_0120OS00002_8900000_001