Rechtssatz RS0098027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098027
Geschäftszahl
15Os152/91 (15Os153/91)
Entscheidungsdatum
16.01.1992
Rechtssatz
Steht dem Aufklärungsinteresse in dem Strafverfahren, in welchen die Zeugenaussage abgelegt werden soll, ein (zumindest) gleichgewichtiges Interesse des Zeugen an der Verweigerung der Aussage gegenüber, muß die gemäß § 153 Abs 1 StPO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Zeugen ausschlagen, ohne daß diesbezüglich für ein Ermessen des Gerichtes im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 153 Abs 1 am Ende StPO Raum bleibt.Steht dem Aufklärungsinteresse in dem Strafverfahren, in welchen die Zeugenaussage abgelegt werden soll, ein (zumindest) gleichgewichtiges Interesse des Zeugen an der Verweigerung der Aussage gegenüber, muß die gemäß Paragraph 153, Absatz eins, StPO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Zeugen ausschlagen, ohne daß diesbezüglich für ein Ermessen des Gerichtes im Rahmen seiner Entscheidung gemäß Paragraph 153, Absatz eins, am Ende StPO Raum bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098027
Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0150OS00152_9100000_003