Rechtssatz RS0098034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098034
Geschäftszahl
11Os172/66; 9Os188/80; 10Os163/84; 10Os219/84; 13Os164/85; 12Os171/86
Entscheidungsdatum
09.04.1987
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 244 StPO, wonach der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Anklageschrift und bestimmte Einspruchserkenntnisse verlesen zu lassen hat, wird keineswegs dadurch verletzt, daß die - überdies erst für den zweiten Verhandlungstag geladenen - Zeugen vorher nicht aufgerufen werden.Die Vorschrift des Paragraph 244, StPO, wonach der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Anklageschrift und bestimmte Einspruchserkenntnisse verlesen zu lassen hat, wird keineswegs dadurch verletzt, daß die - überdies erst für den zweiten Verhandlungstag geladenen - Zeugen vorher nicht aufgerufen werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 172/66
Entscheidungstext OGH 16.02.1967 11 Os 172/66
Veröff: SSt 38/13 = EvBl 1968/37 S 54
- 9 Os 188/80
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 9 Os 188/80
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeitsdrohung (hier des § 307 StPO) bezieht sich ausdrücklich darauf, daß die Anklageschrift tatsächlich verlesen wird. (T1)
- 10 Os 163/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 10 Os 163/84
Vgl aber; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 241 Abs 1 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht, wofern nur die Anklage nicht vor den Zeugen vorgetragen wurde (§ 244 StPO). (T2)
- 10 Os 219/84
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 10 Os 219/84
Vgl auch
- 13 Os 164/85
Entscheidungstext OGH 20.03.1986 13 Os 164/85
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nicht aber auch darauf, daß die Anklageschrift in Anwesenheit von beantragten Zeugen verlesen wurde. (T3)
- 12 Os 171/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 12 Os 171/86
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeitsdrohung des § 244 StPO bezieht sich lediglich auf die Verlesung der Anklageschrift und nicht auf die Formalregel des § 241 Abs 1 StPO über den Zeitpunkt des Aufrufes der Zeugen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098034
Dokumentnummer
JJR_19670216_OGH0002_0110OS00172_6600000_001