Rechtssatz RS0098051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098051
Entscheidungsdatum
14.05.1985
Rechtssatz
Es kommt im Fall des § 118 Abs 2 StPO bloß darauf an, daß zwei Sachverständige tätig werden, dabei ist es nicht von Belang, ob sie ihre Gutachten, falls sie übereinstimmen, gesondert oder in einem gemeinsam verfaßten Elaborat erstatten.Es kommt im Fall des Paragraph 118, Absatz 2, StPO bloß darauf an, daß zwei Sachverständige tätig werden, dabei ist es nicht von Belang, ob sie ihre Gutachten, falls sie übereinstimmen, gesondert oder in einem gemeinsam verfaßten Elaborat erstatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098051
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0100OS00049_8500000_001