Rechtssatz RS0098060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098060
Entscheidungsdatum
28.11.1968
Rechtssatz
Wenn eine Leiche, die keine äußerlichen Verletzungen aufwies, ohne Obduktion verbrannt wurde, ist die nachträgliche Begutachtung, ob der Tod als Unfallsfolge eintrat, mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen daher begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098060
Dokumentnummer
JJR_19681128_OGH0002_0110OS00115_6800000_001