Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0098062×

Rechtssatz RS0098062

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098062

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Rechtssatz

Ein besonderes begleitendes Vorbringen zu einem Beweisantrag ist jedenfalls dann geboten, wenn allein schon die Verantwortung des Angeklagten dem Beweisthema zuwiderläuft oder die Unerreichbarkeit des Beweiszweckes indiziert oder wenn vom Angeklagten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium neue Behauptungen aufgestellt werden, ohne daß für den Zeitpunkt des Vorbringens ein anderer Grund ersichtlich ist als der einer Anpassung der Verantwortung an die bisherigen Beweisergebnisse. Dabei geht es keineswegs um eine unzulässige Vorwegnahme der Einschätzung der Beweiskraft eines Beweismittels, sondern vielmehr um die Prüfung der Frage, ob von der begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein aktuelles Ergebnis "zur Sache" vergleiche Paragraph 254, Absatz 2, StPO) erwartet werden kann. Eine derartige Prüfung des Beweisanbots auf seine Tauglichkeit ist dem erkennenden Gericht schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration abverlangt, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt und verhalten ist, ein Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 38/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 11 Os 38/93
  • 13 Os 103/02
    Entscheidungstext OGH 14.05.2003 13 Os 103/02
    Vgl
  • 13 Os 49/11x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 49/11x
    Vgl
  • 13 Os 56/11a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 56/11a
    Vgl
  • 15 Os 157/24p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 157/24p
    vgl
  • 11 Os 33/25z
    Entscheidungstext OGH 06.05.2025 11 Os 33/25z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_0110OS00038_9300000_003