Rechtssatz RS0098062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098062
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Rechtssatz
Ein besonderes begleitendes Vorbringen zu einem Beweisantrag ist jedenfalls dann geboten, wenn allein schon die Verantwortung des Angeklagten dem Beweisthema zuwiderläuft oder die Unerreichbarkeit des Beweiszweckes indiziert oder wenn vom Angeklagten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium neue Behauptungen aufgestellt werden, ohne daß für den Zeitpunkt des Vorbringens ein anderer Grund ersichtlich ist als der einer Anpassung der Verantwortung an die bisherigen Beweisergebnisse. Dabei geht es keineswegs um eine unzulässige Vorwegnahme der Einschätzung der Beweiskraft eines Beweismittels, sondern vielmehr um die Prüfung der Frage, ob von der begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein aktuelles Ergebnis "zur Sache" (vgl § 254 Abs 2 StPO) erwartet werden kann. Eine derartige Prüfung des Beweisanbots auf seine Tauglichkeit ist dem erkennenden Gericht schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration abverlangt, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt und verhalten ist, ein Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen.Ein besonderes begleitendes Vorbringen zu einem Beweisantrag ist jedenfalls dann geboten, wenn allein schon die Verantwortung des Angeklagten dem Beweisthema zuwiderläuft oder die Unerreichbarkeit des Beweiszweckes indiziert oder wenn vom Angeklagten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium neue Behauptungen aufgestellt werden, ohne daß für den Zeitpunkt des Vorbringens ein anderer Grund ersichtlich ist als der einer Anpassung der Verantwortung an die bisherigen Beweisergebnisse. Dabei geht es keineswegs um eine unzulässige Vorwegnahme der Einschätzung der Beweiskraft eines Beweismittels, sondern vielmehr um die Prüfung der Frage, ob von der begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein aktuelles Ergebnis "zur Sache" vergleiche Paragraph 254, Absatz 2, StPO) erwartet werden kann. Eine derartige Prüfung des Beweisanbots auf seine Tauglichkeit ist dem erkennenden Gericht schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration abverlangt, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt und verhalten ist, ein Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 38/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 11 Os 38/93
- 13 Os 103/02
Entscheidungstext OGH 14.05.2003 13 Os 103/02
Vgl
- 13 Os 49/11x
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 49/11x
Vgl
- 13 Os 56/11a
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 56/11a
Vgl
- 15 Os 157/24p
Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 157/24p
vgl
- 11 Os 33/25z
Entscheidungstext OGH 06.05.2025 11 Os 33/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098062
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_0110OS00038_9300000_003