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Rechtssatz RS0098066

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098066

Geschäftszahl

15Os77/93

Entscheidungsdatum

19.08.1993

Rechtssatz

Das Recht, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzuhalten, steht dem Angeklagten nur zu Beginn seiner Vernehmung zu (Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Wird der über dieses Recht belehrt, ohne davon Gebrauch zu machen, und wird vom Verteidiger ein dahingehender Antrag erst in einem Verfahrensstadium gestellt, in welchem die Vernehmung des Angeklagten schon so weit fortgeschritten ist, daß für eine von diesem der Anklage entgegenzustellende zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes kein Raum mehr ist, so kann der Antrag ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 77/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 77/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098066

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00077_9300000_001