Rechtssatz RS0098066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098066
Entscheidungsdatum
19.08.1993
Rechtssatz
Das Recht, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzuhalten, steht dem Angeklagten nur zu Beginn seiner Vernehmung zu (§ 245 Abs 1 zweiter Satz StPO). Wird der über dieses Recht belehrt, ohne davon Gebrauch zu machen, und wird vom Verteidiger ein dahingehender Antrag erst in einem Verfahrensstadium gestellt, in welchem die Vernehmung des Angeklagten schon so weit fortgeschritten ist, daß für eine von diesem der Anklage entgegenzustellende zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes kein Raum mehr ist, so kann der Antrag ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.Das Recht, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzuhalten, steht dem Angeklagten nur zu Beginn seiner Vernehmung zu (Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Wird der über dieses Recht belehrt, ohne davon Gebrauch zu machen, und wird vom Verteidiger ein dahingehender Antrag erst in einem Verfahrensstadium gestellt, in welchem die Vernehmung des Angeklagten schon so weit fortgeschritten ist, daß für eine von diesem der Anklage entgegenzustellende zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes kein Raum mehr ist, so kann der Antrag ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098066
Dokumentnummer
JJR_19930819_OGH0002_0150OS00077_9300000_001