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Rechtssatz RS0098078×

Rechtssatz RS0098078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098078

Entscheidungsdatum

07.04.2016

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zur Erstattung des Gutachtens verfügt, obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 9/84
    Entscheidungstext OGH 03.05.1984 12 Os 9/84
  • 13 Os 111/99
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 13 Os 111/99
    Auch; Beisatz: Erachtet das Gericht den vernommenen Sachverständigen, der ein dem beantragten Beweisthema diamentral zuwiderlaufendes Gutachten erstattet hat für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben, und ergeben sich keine Bedenken der in den §§ 125, 126 StPO angeführten Art, so liegt in der Abweisung eines Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt der Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist. (T1)
  • 13 Os 112/01
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 13 Os 112/01
  • 12 Os 72/03
    Entscheidungstext OGH 31.07.2003 12 Os 72/03
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Schwierigkeit des Falles (§118 Abs2 StPO) die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, ist dem Gericht anheim gestellt. Hält es den Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, somit dieses für überzeugend, so kann die Entscheidung, dass ein zweiter Sachverständiger nicht zuzuziehen sei, nicht angefochten werden. (T2)
  • 12 Os 7/06f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 12 Os 7/06f
  • 12 Os 119/15i
    Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 119/15i
    Auch; Beisatz: Zur Frage der fehlenden Eintragung des Sachverständigen für bestimmte Fachgebiete. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Dokumentnummer

JJR_19840503_OGH0002_0120OS00009_8400000_004