Rechtssatz RS0098096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098096
Entscheidungsdatum
08.04.1974
Rechtssatz
Hat der Gerichtshof entgegen § 238 StPO über offene Beweisanträge nicht vor Urteilsverkündung entschieden, so kann der Staatsanwalt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO zum Nachteil des Angeklagten nur dann geltend machen, wenn er sich im Sinne des § 281 Abs 3 StPO widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes vor der Urteilsverkündung begehrt oder sich zumindest sogleich nach der Verkündung des Urteils die Nichtigkeitsbeschwerde wegen der Ablehnung der Anträge vorbehält.Hat der Gerichtshof entgegen Paragraph 238, StPO über offene Beweisanträge nicht vor Urteilsverkündung entschieden, so kann der Staatsanwalt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zum Nachteil des Angeklagten nur dann geltend machen, wenn er sich im Sinne des Paragraph 281, Absatz 3, StPO widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes vor der Urteilsverkündung begehrt oder sich zumindest sogleich nach der Verkündung des Urteils die Nichtigkeitsbeschwerde wegen der Ablehnung der Anträge vorbehält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098096
Dokumentnummer
JJR_19740408_OGH0002_0100OS00030_7400000_002