Rechtssatz RS0098167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098167
Entscheidungsdatum
22.03.2023
Rechtssatz
Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird und der Zutritt an Interessierte nicht ausgeschlossen ist, sondern (durch Herausläuten der Justizwache) möglich gewesen wäre.Keine Verletzung des Paragraph 228, StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird und der Zutritt an Interessierte nicht ausgeschlossen ist, sondern (durch Herausläuten der Justizwache) möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 9 Os 156/77
Entscheidungstext OGH 25.10.1977 9 Os 156/77
- 14 Os 26/88
Entscheidungstext OGH 25.05.1988 14 Os 26/88
nur: Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird. (T1) Veröff: SSt 59/34
- 14 Os 146/93
Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 146/93
Vgl auch; Beisatz: Zutrittsbeschränkung auf einen von mehreren Saaleingängen. (T2)
- 15 Os 95/07w
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 95/07w
Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden (vgl WK-StPO §233 Rz2). (T3)
- 13 Os 1/23f
Entscheidungstext OGH 22.03.2023 13 Os 1/23f
vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) ist es nicht erforderlich, Zuhörern während einer Zeugenvernehmung den Eintritt in den Verhandlungssaal zu gestatten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098167
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19771025_OGH0002_0090OS00156_7700000_001