Rechtssatz RS0098169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098169
Entscheidungsdatum
24.02.1972
Rechtssatz
Ein Eid im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn eine der in den §§ 4 f des BG vom 03.05.1868, RGBl 1868/33 vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt wurde, deren Anordnung hinsichtlich der Beeidigung von Mohammedanern im HD vom 26.08.1826, JGS 2217 erfolgt ist. Die formell mangelhafte Beeidigung von Zeugen könnte jedoch nach erfolgloser entsprechender Antragstellung der Verteidigung aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 StPO später gerügt werden.Ein Eid im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn eine der in den Paragraphen 4, f des BG vom 03.05.1868, RGBl 1868/33 vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt wurde, deren Anordnung hinsichtlich der Beeidigung von Mohammedanern im HD vom 26.08.1826, JGS 2217 erfolgt ist. Die formell mangelhafte Beeidigung von Zeugen könnte jedoch nach erfolgloser entsprechender Antragstellung der Verteidigung aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, StPO später gerügt werden.
Schlagworte
HD 26.08.1826, JGS 2217
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098169
Dokumentnummer
JJR_19720224_OGH0002_0120OS00223_7100000_005