Rechtssatz RS0098192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098192
Geschäftszahl
12Os80/72; 13Os84/16a
Entscheidungsdatum
06.09.2016
Rechtssatz
Es macht im Sinne des § 258 Abs 1 StPO für die Berücksichtigung einer Zeugenaussage keinen Unterschied, ob der Zeuge vor dem erkennenden Gericht vernommen wurde oder die Verlesung seiner Aussage nach einer der vier Ziffern des § 252 Abs 1 StPO erfolgte (JBl 1957,103).Es macht im Sinne des Paragraph 258, Absatz eins, StPO für die Berücksichtigung einer Zeugenaussage keinen Unterschied, ob der Zeuge vor dem erkennenden Gericht vernommen wurde oder die Verlesung seiner Aussage nach einer der vier Ziffern des Paragraph 252, Absatz eins, StPO erfolgte (JBl 1957,103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098192
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19720714_OGH0002_0120OS00080_7200000_002