Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0098199×

Rechtssatz RS0098199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098199

Geschäftszahl

14Os124/95 (14Os125/95)

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Rechtssatz

Ein aus Paragraph 248, Absatz eins, StPO abgeleitetes Beweismittelverbot wäre mit dem Grundsatz amtswegiger Wahrheitsfindung und der durch Zwangsmittel gesicherten allgemeinen Zeugenpflicht nicht in Einklang zu bringen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch die unterbliebene Vorkehrung gegen die abstrakte Gefahr einer solcherart beeinflußten Aussage jedenfalls dann nicht denkbar, wenn das Gericht von der Sachlage Kenntnis hat und dies bei Beurteilung des Beweiswertes der Zeugenangaben berücksichtigen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098199

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0140OS00124_9500000_002