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Rechtssatz RS0098200×

Rechtssatz RS0098200

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098200

Geschäftszahl

11Os28/90

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Rechtssatz

Für die Vornahme eines Augenscheines durch einen beauftragten Richter (Paragraph 254, StPO) sind die Bestimmungen der Paragraphen 116, 97, Absatz 2, dritter und vierter Satz StPO sinngemäß heranzuziehen. Danach ist dem Verteidiger des Angeklagten die Beteiligung bei der Vornahme des Augenscheins zu gestatten, ein bereits bestellter Verteidiger muß von der Vornahme des Augenscheins in Kenntnis gesetzt werden. Die den Zwecken des - grundsätzlich nicht parteiöffentlichen - Vorverfahrens gemäße (einschränkende) Vorschrift, daß diese Verständigungspflicht nur dann besteht, " wenn kein besonderes Bedenken (gegen die Verständigung) obwaltet", kann im Hauptverfahren naturgemäß nicht mehr Anwendung finden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 28/90
    Entscheidungstext OGH 25.06.1990 11 Os 28/90
    Veröff: JBl 1991,197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098200

Dokumentnummer

JJR_19900625_OGH0002_0110OS00028_9000000_004