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Rechtssatz RS0098201×

Rechtssatz RS0098201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098201

Geschäftszahl

14Os124/95 (14Os125/95)

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme nicht zugegen sein soll (Paragraph 248, Absatz eins, StPO), jedoch bedeutet dieser - gemäß Paragraph 241, Absatz eins, StPO übrigens zugunsten der Privatankläger und Privatbeteiligten erheblich gelockerte - Grundsatz keineswegs ein Vernehmungsverbot, falls die Ordnungsvorschrift unbeachtet bleibt oder aber - wie hier - gar nicht eingehalten werden kann, weil die Vernehmung erst beschlossen wird, nachdem sich der Zeuge rechtens als Zuhörer im Verhandlungssaal aufgehalten hat. Durch die gesetzlich zulässige Vernehmung solcher Zeugen wird weder ein Verfahrensgesetz, noch ein Verfahrensgrundsatz beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098201

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0140OS00124_9500000_003