Rechtssatz RS0098206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098206
Geschäftszahl
12Os66/68; 12Os49/92; 12Os91/98; 14Os140/03
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Das von einem Rechtspraktikanten allein (ohne Untersuchungsrichter) mit einem Beschuldigten aufgenommene Protokoll stellt zwar einen nichtigen Vorerhebungsakt dar, dessen Verwertung in der Hauptverhandlung den Nichtigkeitsgrund der Z 2 des § 281 StPO herzustellen geeignet sein kann. Eine solche Nichtigkeit muß aber spätestens in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden und kann im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof weder nachgetragen noch von Amts wegen aufgegriffen werden.Das von einem Rechtspraktikanten allein (ohne Untersuchungsrichter) mit einem Beschuldigten aufgenommene Protokoll stellt zwar einen nichtigen Vorerhebungsakt dar, dessen Verwertung in der Hauptverhandlung den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 2, des Paragraph 281, StPO herzustellen geeignet sein kann. Eine solche Nichtigkeit muß aber spätestens in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden und kann im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof weder nachgetragen noch von Amts wegen aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 66/68
Entscheidungstext OGH 23.10.1968 12 Os 66/68
Veröff: SSt 39/37
- 12 Os 49/92
Entscheidungstext OGH 23.07.1992 12 Os 49/92
Vgl auch; nur: Das von einem Rechtspraktikanten allein (ohne Untersuchungsrichter) mit einem Beschuldigten aufgenommene Protokoll stellt zwar einen nichtigen Vorerhebungsakt dar, dessen Verwertung in der Hauptverhandlung den Nichtigkeitsgrund der Z 2 des § 281 StPO herzustellen geeignet sein kann. (T1) Beisatz: Nur in Gegenwart eines Richteramtsanwärters aufgenommene Niederschrift. (T2)
- 12 Os 91/98
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 12 Os 91/98
Vgl auch
- 14 Os 140/03
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 14 Os 140/03
Auch; nur: Das von einem Rechtspraktikanten allein (ohne Untersuchungsrichter) mit einem Beschuldigten aufgenommene Protokoll stellt einen nichtigen Vorerhebungsakt dar. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098206
Dokumentnummer
JJR_19681023_OGH0002_0120OS00066_6800000_003