Rechtssatz RS0098213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098213
Entscheidungsdatum
18.06.1970
Rechtssatz
Die Einwendung, das Verbrechensopfer habe die durch die Straftat hervorgerufene Verletzung bei dem zum Sachverständigen bestellten Facharzt als Privatpatient behandeln lassen, ist erheblich im Sinne des § 120 StPO.Die Einwendung, das Verbrechensopfer habe die durch die Straftat hervorgerufene Verletzung bei dem zum Sachverständigen bestellten Facharzt als Privatpatient behandeln lassen, ist erheblich im Sinne des Paragraph 120, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098213
Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0110OS00084_7000000_001