Rechtssatz RS0098226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098226
Entscheidungsdatum
13.04.2016
Rechtssatz
Wurde die in der Hauptverhandlung verkündeten Entscheidungsgründe in Entsprechung der Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO im Protokoll ersichtlich gemacht, dann besteht nicht nur überhaupt kein Anlaß, im Urteil diesbezüglich etwas nachzutragen, sondern es würde eine allfällige Ergänzung der - diesfalls sonach nicht vollständig verkündeten - Entscheidungsgründe des (abweislichen) Zwischenerkenntnisses sogar dieser gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen; daß diese Vorgangsweise in der Judikatur mitunter (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO) toleriert wird, verschlägt demgegenüber nichts.Wurde die in der Hauptverhandlung verkündeten Entscheidungsgründe in Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO im Protokoll ersichtlich gemacht, dann besteht nicht nur überhaupt kein Anlaß, im Urteil diesbezüglich etwas nachzutragen, sondern es würde eine allfällige Ergänzung der - diesfalls sonach nicht vollständig verkündeten - Entscheidungsgründe des (abweislichen) Zwischenerkenntnisses sogar dieser gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen; daß diese Vorgangsweise in der Judikatur mitunter (bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz 3, StPO) toleriert wird, verschlägt demgegenüber nichts.
Entscheidungstexte
- 15 Os 138/88
Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 138/88
- 16 Os 30/91
Entscheidungstext OGH 12.07.1991 16 Os 30/91
Vgl auch
- 13 Os 110/91
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 110/91
Vgl auch
- 15 Os 20/16d
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 15 Os 20/16d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098226
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0150OS00138_8800000_001