Rechtssatz RS0098233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098233
Entscheidungsdatum
01.08.1989
Rechtssatz
Die Tatsache, daß der beigezogene Sachverständige bereits gegen Entgelt ein Privatgutachten für die Privatbeteiligte erstattet hatte, ist geeignet, den nicht bloß subjektiven Anschein einer Befangenheit des Sachverständigen zu erwecken, der ungeachtet der hohen Fachkunde des Sachverständigen und seiner Integrität beachtlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098233
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19890801_OGH0002_0150OS00070_8900000_001